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   SG Hildesheim, 29.09.2006 - S 13 AS 1101/06 ER   

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https://dejure.org/2006,110221
SG Hildesheim, 29.09.2006 - S 13 AS 1101/06 ER (https://dejure.org/2006,110221)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 29.09.2006 - S 13 AS 1101/06 ER (https://dejure.org/2006,110221)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 29. September 2006 - S 13 AS 1101/06 ER (https://dejure.org/2006,110221)
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  • SG Hildesheim, 29.09.2006 - S 13 AS 1161/06
    Auszug aus SG Hildesheim, 29.09.2006 - S 13 AS 1101/06
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten zum Verfahren S 13 AS 1161/06 ER sowie der Gerichtsakte zum Verfahren S 13 AS 969/06 ER und die dort beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Die Angaben der Antragstellerin stehen im Widerspruch zu den Angaben des Vermieters im Rahmen des Verfahrens S 13 AS 1161/06 ER.

    Insoweit ist zu beachten, dass aus dem Verfahren S 13 AS 1161/06 ER bekannt ist, dass Herr E. ebenfalls für O. tätig ist.

    In dem Verfahren S 13 AS 1161/06 ER wurde ein Kostenvoranschlag für die Vermieter der Ast vorgelegt, als dessen Absender der R. hervorgeht.

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Hildesheim, 29.09.2006 - S 13 AS 1101/06
    Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Fall des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1977, Az.: 2 BvR 42/76, BvR 46, 166, 179, 184).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2004 - L 7 AL 103/04
    Auszug aus SG Hildesheim, 29.09.2006 - S 13 AS 1101/06
    Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 8. September 2004, Az.: L 7 AL 103/04 ER).
  • SG Hildesheim, 29.09.2006 - S 13 AS 1161/06
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 13 AS 1101/06 ER Bezug ge-nommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Im verfahren S 13 AS 1101/06 ER hat Herr N., der Lebensgefährte der Antragstellerin angegeben, dass er Frau H. die Wohnung gekündigt hat.

    Insoweit ist aus zu be-rücksichtigen, dass die Erklärungen der Antragstellerin sowie die Erklärungen der Frau H. im verfahren S 13 AS 1101/06 ER dem äußeren Erscheinungsbild nach und auch des Wortlautes nach von der gleichen Person verfasst sein dürften.

    Insoweit ist auch zu beachten, dass dem Gericht lediglich aus dem Verfahren S 13 AS 1101/06 ER bekannt ist, dass es sich bei Herrn J. um den Lebensfährten, der in Bedarfsgemeinschaft mit der Ast lebt, handelt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2007 - L 9 AS 622/06
    Mit Schreiben vom 3. September 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Übernahme ihrer anteilsmäßigen Umzugskosten nach K. bei dem Beschwerdegegner in Höhe von 424, 00 Euro laut Kostenvoranschlag des L. mit der Anschrift c/o M ... Parallel hierzu beantragte Frau I. bei dem Beschwerdegegner die Übernahme von Umzugskosten wegen des zum 1. Oktober 2006 mit ihrem Verlobten, Herrn J. und ihrem Sohn beabsichtigten Umzugs nach N ... Die in diesem Verfahren von dem Beschwerdegegner verweigerte Zusicherung der Kostenübernahme blieb auch im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolglos (Beschluss des SG Hildesheim vom 29. September 2006, Aktenzeichen S 13 AS 1101/06 ER; Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen [LSG] vom 8. November 2006, Aktenzeichen L 6 AS 624/06 ER).

    Im Verfahren S 13 AS 1101/06 ER habe Herr R., der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, angegeben, dass er Frau I. die Wohnung gekündigt habe.

    Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin sowie die Erklärungen der Frau I. im Verfahren S 13 AS 1101/06 ER dem äußeren Erscheinungsbild und auch des Wortlautes nach von der gleichen Person verfasst worden sein dürften.

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